Regulatorik

MiSpeL-Regelung 2026: Was sich für Batteriespeicher jetzt ändert

Mit der geplanten MiSpeL-Regelung erweitert sich der Gestaltungsspielraum für Einsatz von Batteriespeichern deutlich. Ein marktorientierter Betrieb von PV‑Speichern wird möglich.

Mit der MiSpeL-Regelung (Marktintegration von Stromspeichern) erweitert sich ab Mitte 2026 der Gestaltungsspielraum für den Einsatz von Batteriespeichern deutlich. Künftig wird ein flexibler, marktorientierter Betrieb von PV‑Speichern möglich, ohne dass dabei automatisch EEG‑Vorteile verloren gehen.

Für Solarteure, EPCs und PV-Projektierer ergeben sich daraus neue Chancen in der Planung, Wirtschaftlichkeitsbewertung und Vermarktung von Gewerbe- und Industriespeichern.

Dieser Beitrag erklärt verständlich:

  • was die MiSpeL-Regelung bedeutet
  • welche Speicheroptionen das EEG vorsieht
  • welche Anforderungen bei Planung und Messkonzept entstehen
  • warum Energiemanagementsysteme künftig entscheidend sind

1. Batteriespeicher im EEG: bisherige Regelung

Bislang galt im EEG eine strikte Trennung zwischen PV-Strom und Netzstrom. Grundlage war die Ausschließlichkeitsoption nach § 19 Abs. 3a EEG.

Ein Batteriespeicher durfte entweder ausschließlich mit PV-Strom geladen werden oder flexibel mit Netzstrom betrieben werden. Beides gleichzeitig war nicht zulässig. Bereits ein einmaliger Netzstrombezug führte in der Regel zum Verlust der EEG-Förderfähigkeit für gespeicherten PV-Strom.

In der Praxis führte dies häufig dazu, dass Speicher technisch gegen Netzstrom gesperrt wurden. Dynamische Stromtarife, Spotmarktmodelle oder flexible Betriebsstrategien konnten nicht genutzt werden. Für viele Gewerbeprojekte blieb der Speicher dadurch wirtschaftlich deutlich unter seinem Potenzial.

2. Was ist die MiSpeL-Regelung?

MiSpeL steht für Marktintegration von Stromspeichern. Ziel der Regelung ist es, Batteriespeicher als flexible Systemkomponente im Energiesystem nutzbar zu machen.

EEG‑Förderung und ein marktorientierter Speicherbetrieb können künftig parallel genutzt werden, sofern die Vorgaben der jeweiligen Speicheroption (insbesondere der Abgrenzungsoption) eingehalten werden. Dafür wurden im EEG neben der bisherigen Regelung zwei neue Speicheroptionen eingeführt.

Option Gesetzliche Grundlage Kerngedanke
Ausschließlichkeitsoption
(bisherig)
§ 19 Abs. 3a EEG Nur EE-Strom im Speicher erlaubt
Abgrenzungsoption
(neu)
§ 19 Abs. 3b EEG Rechnerische Trennung von Stromarten
Pauschaloption
(neu)
§ 19 Abs. 3c EEG Vereinfachte pauschale Betrachtung

2.1 Ausschließlichkeitsoption (§ 19 Abs. 3a EEG)

Die bisherige Regelung bleibt bestehen. Der Batteriespeicher darf ausschließlich mit PV-Strom geladen werden. Netzstrombezug ist nicht zulässig. Die Umsetzung ist einfach, der Speicherbetrieb jedoch stark eingeschränkt. Diese Option eignet sich vor allem für einfache PV-Speicher ohne Flexibilitätsanspruch.

2.2 Abgrenzungsoption (§ 19 Abs. 3b EEG - neu)

Zählerkonzept - Abgrenzungsoption

Die Abgrenzungsoption ist der zentrale Bestandteil der MiSpeL-Regelung. Sie erlaubt erstmals den Mischbetrieb von PV-Strom und Netzstrom im Batteriespeicher.

Dabei gelten im Rahmen der MiSpeL‑Festlegung definierte Zuordnungs‑ und Vorrangregeln:

·      Beim Laden wird zeitgleicher Netzstrom vorrangig der Speicherladung zugeordnet.

·      Bei der Einspeisung wird zeitgleiche Speicherentladung vorrangig als Netzeinspeisung gewertet.

Diese Regeln verhindern eine doppelte Förderung und schaffen Rechtssicherheit.

Beispiel:

Ein Unternehmen produziert in einer Viertelstunde 10 kWh PV-Strom, verbraucht 6kWh im Betrieb und bezieht 2 kWh aus dem Netz.

Zunächst deckt der PV-Strom den direkten Verbrauch. Die verbleibenden 4 kWh fließen in den Speicher. Da in derselben Viertelstunde jedoch 2 kWh aus dem Netz bezogen werden, greift die Vorrangregel.

Rechnerisch gelten daher:

  • 2 kWh Speicherladung als Netzstrom
  • 2 kWh Speicherladung als PV-Strom

Hauptvorteile gegenüber der bisherigen Ausschließlichkeitsoption

·      Mischbetrieb möglich: Stromspeicher können sowohl EE-Strom als auch Netzstrom laden

·      Bidirektionale Ladepunkte: Elektromobile können als Speicher fungieren

·      Parallele Privilegien: EEG-Förderung und Umlagesaldierung gleichzeitig nutzbar

·      Marktorientierung: Laden bei niedrigen Preisen, Entladen bei hohen Preisen

2.3 Pauschaloption (§ 19 Abs. 3c EEG - neu)

Die Pauschaloption richtet sich an kleinere PV-Anlagen bis 30 kWp. Statt viertelstündlicher Bilanzierung gelten pauschale Fördermengen. Dabei sind max. 500 kWh/Jahr pro kWp Netzeinspeisung förderfähig.

Für klassische Gewerbe- und Industriespeicher ist diese Option meist nicht relevant.

3. Warum ein Energiemanagementsystem entscheiden ist

Die neuen regulatorischen Möglichkeiten lassen sich nur dann wirtschaftlich nutzen, wenn Speicher aktiv gesteuert werden. Ein Batteriespeicher entscheidet nicht selbst, wann er lädt oder entlädt.

Diese Aufgabe übernimmt ein Energiemanagementsystem (EMS). Es koordiniert PV-Erzeugung, Verbrauch, Speicherzustand und Strompreise und stellt sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben der MiSpeL-Regelung eingehalten werden.

Gerade bei dynamischen Stromtarifen ist ein EMS unverzichtbar. Ohne automatisierte Steuerung bleiben Preissignale ungenutzt und wirtschaftliche Potenziale verloren.
Der Batteriespeicher wird zunehmend zu einem EMS-Projekt, nicht mehr zu einem reinen Hardware-Projekt.

4. Wie cleverwatt Sie unterstützen kann

cleverwatt steht Ihnen als Partner bei der Einordnung und Umsetzung der neuen MiSpeL-Regelung zur Seite. Gemeinsam klären wir, was die neuen Vorgaben konkret für Ihre Kunden bedeuten und welche Speicher- und EMS-Strategien wirtschaftlich sinnvoll sind.

Auf Basis realer Lastgangdaten berechnen wir, wie sich Batteriespeicher und Energiemanagementsysteme im jeweiligen Projekt optimal einsetzen lassen. So erhalten Solarteure eine fundierte Grundlage für Beratung, Auslegung und Wirtschaftlichkeitsbewertung.

Das Energiemanagementsystem von cleverwatt wurde für gewerbliche und industrielle Anwendungen entwickelt und ermöglicht die intelligente Steuerung von PV-Anlage, Batteriespeicher und Strompreisen. Dadurch lassen sich dynamische Tarife, Multi-Use-Anwendungen und neue Erlöspotenziale praxisnah abbilden.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, konkrete Kundenprojekte gemeinsam zu bewerten und die Potenziale der MiSpeL-Regelung durchzurechnen. Kontaktieren Sie uns jetzt, um mehr über die Regelungen und die Bedeutung für Ihre Kunden zu erfahren.

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